Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
B2B (Geschäftskunden)
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung auch für künftige Auftragserteilungen, ohne dass es einer erneuten
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Entgegenstehenden Vertragsbedingungen unseres
Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
2. Bei Abrufaufträgen ist der Besteller verpflichtet, die Ware innerhalb von 10 Werktagen
nach Mitteilung der Abrufbereitschaft vollständig abzurufen. Erfolgt der vollständige
Abruf der Ware nicht innerhalb der vorgenannten Frist, sind wir berechtigt, die Ware
auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Der Rücktritt vom Vertrag nach den
gesetzlichen Vorschriften (Fristsetzung, Rücktrittsandrohung, Fristablauf) bleibt
vorbehalten.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss / Fortentwicklung der Produkte
1. Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Verabredungen einschließlich
Nebenbestimmungen in schriftlicher Form vereinbart werden sollen. Mündliche
Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn der andere Teil aufgrund besonderer
Umstände auf die Gültigkeit dieser Abrede vertrauen durfte.
2. Kommt es dem Vertragspartner auf eine bestimmte qualitative oder technische
Beschaffenheit an (zum Beispiel Maße, Gewichte, Farben), so bedarf es einer
ausdrücklichen Vereinbarung, die in der Regel schriftlich zu treffen ist.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen übergebenen Unterlagen behalten
wir uns das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Nur mit unserer Zustimmung dürfen
diese Unterlagen Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Auftrag nicht
zustande kommt, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
4. Wir weisen darauf hin, dass wir unsere Produkte ständig fortentwickeln. Daraus
resultierende Abweichungen im Laufe der Vertragsbeziehung sind zulässig, soweit dadurch
die Verwendbarkeit beim Vertragspartner nicht eingeschränkt wird. Einschränkungen
sind zu akzeptieren, soweit sie nach Treu und Glauben zumutbar sind.
§ 3 Lieferbedingungen
1. Liefer und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
außergewöhnlichen Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen
beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Behinderung bereits länger als drei
Monate andauert. In diesem Falle ist der Vertragspartner nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, dieses ist
für den Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk.
4. Wird für das Abladen der Module ein Kranwagen benötigt, muss dieser vom Besteller
rechtzeitig bereitgestellt werden. Die Einstellung der Module in die Transportgestelle
des Transportfahrzeuges erfolgt ausschließlich nach transporttechnischen
Gesichtspunkten, Verpackungsgrößen können von der Größe der Ware abweichen.
Die Verpackung von Modulen erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach
transport- und produktionstechnischen Erfordernissen in Einweg-Holzkisten,
Holzgestellen oder -paletten oder in Wabenkartonverpackung.
§ 4 Versand und Gefahrübergang
1. Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des
Empfängers.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder
das Lager unseres Subunternehmers verlassen hat. Ist die Abholung der Ware durch den
Vertragspartner vereinbart, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
den Käufer über. Dieses gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Fracht und Verpackung sowie der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die vom Käufer in Auftrag gegebene Ware, ist, wenn nicht anders vereinbart, per
Vorkasse vor Liefertermin ohne Abzug zu bezahlen. Schecks und andere Wertpapiere
nehmen wir nicht an Erfüllung Statt entgegen, sondern ggfls. lediglich erfüllungshalber.
3. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
4. Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu,
wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt worden sind.
5. Unsere Preiskalkulation hängt u. a. von Transportkosten, Steuersätzen, Zöllen und von
sonstigen Abgaben und Kosten ab. Bei längerfristigen Verträgen lassen sich diese Kosten
nicht schon bei Vertragsschluss komplett kalkulieren. Für Waren oder Leistungen, die
mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen,
müssen wir uns daher vorbehalten, den Preis im Einzelfall entsprechend der eingetretenen
Kostensteigerung zu erhöhen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, sofern sie nicht später als die
vorliegende Forderung entstanden sind, als Vorbehaltsware unser Eigentum.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen
ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der Vertragspartner tritt schon
jetzt seine Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung an
uns mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen diese Abtretung an. Die Erlaubnis, die Ware
im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, gilt nur, soweit
wir auch auf der Grundlage der vorgenannten Abtretung die genannten Forderungen
tatsächlich erwerben. Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Vertragspartner nicht
berechtigt.
3. Er ist verpflichtet, seinem Vertragspartner gegenüber ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
zu vereinbaren. Der Vertragspartner hat seinen eigenen Vertragspartner im Rahmen
der Weiterveräußerung darauf hinzuweisen, dass er fremde Vorbehaltsware veräußert.
Der Vertragspartner ist auf unser Verlangen jederzeit verpflichtet, uns seinen
Vertragspartner mitzuteilen. Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsver-zug, sind wir
berechtigt, dem Vertragspartner unseres Vertragspartners die Abtretung des Anspruches
aus der Weiterveräußerung offenzulegen und Zahlung an uns zu verlangen.
4. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware besteht
Einigkeit, dass unser Vertragspartner dieses für uns als Hersteller vor-nimmt. Sofern
durch diese Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nach gesetzlichen Vorschriften
Eigentum oder Teileigentum erworben wird, erwerben wir das Eigentum aufgrund
unserer Herstellereigenschaft unmittelbar. Sicherheitshalber überträgt unser
Vertragspartner schon jetzt sein Eigentum, das er aufgrund Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben sollte, auf uns; wir nehmen
diese Übertragung an. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware vom Vertragspartner
zurückzuverlangen, sobald wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
§ 7 Gewährleistung
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf
Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit unter besonderer Berücksichtigung
von Feuchtigkeitserscheinungen zu überprüfen, wenn der Vertragspartner Kaufmann
ist. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen
vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, per E Mail oder
Telefon mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung gegenüber Kaufleuten als genehmigt.
Offensichtliche bereits beim Eintreffen der Ware äußerlich erkennbare Schäden wie z.B.
Glasbruch hat der Vertragspartner unverzüglich dem Transportführer mitzuteilen und auf
dem Ablieferbeleg zu vermerken.
2. Wenn ein Mangel gerügt wird zu einem Zeitpunkt, zu dem die Module bereits in eine
Solar-Anlage eingebaut sind, darf der Vertragspartner an der Anlage in ih-rem
technischen Zusammenhang zunächst keine Veränderung vornehmen, es sei denn, dieses
ist aus besonderen Gründen des Einzelfalles unzumutbar. Verstößt der Vertragspartner
gegen diese Obliegenheit, wird uns die Möglichkeit genommen, die Ursache
einer Funktionsstörung aufzuklären, Gewährleistungsansprüche sind dann insoweit
ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Fotos der gerügten Module
in ihrem technischen Zusammenhang und den Schaltplan der Anlage zur
Glaubhaftmachung der Mängelrüge unverzüglich zu übermitteln. Es steht uns dann frei,
nach angemessener Prüfungszeit von dem Vertragspartner zu verlangen, dass er die
Module zur näheren Überprüfung an unseren Geschäftssitz übersendet oder dass wir die
Module vor Ort besichtigen.
3. Erkennen wir einen Mangel an, so steht es uns frei, die Mängelbeseitigung vorzunehmen
oder mangelfreien Ersatz zu beschaffen.
4. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind
die Ansprüche des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
5. Interferenzerscheinungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.
6. Für die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen uns wird ein
Abtretungsverbot vereinbart.
7. Ausdrücklich verweisen wir auf übergebenen Montagehinweise und die angegebene
maximale Systemspannung. Die Summe der in Reihe geschalteten Leerlaufspannungen
darf nicht höher sein als die maximale Systemspannung.
8. Die Montage der Module muss durch einen Fachbetrieb erfolgen.
9. Technisch nicht zu vermeiden und daher vertraglich vereinbart ist der Umstand, dass die
angegebene Nennleistung der Module im Laufe der Zeit abnimmt. In-soweit verweisen
wir auf unsere gesonderten Garantiebedingungen.
§ 8 Haftung
1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien
betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder die
Haftung für die Verletzung von Pflichten betroffen ist, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen
unserer Erfüllungsgehilfen.
2. Sofern wir dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist unsere Haftung
begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht uns oder
unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz vorzuwerfen ist.
§ 9 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist Coesfeld.
§ 10 Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, Coesfeld.
2. Wahlweise sind wir berechtigt, den Vertragspartner an seinem Geschäftssitz oder den
übrigen gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.
§ 11 Rechtswahl
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland zur Anwendung kommen soll.
2. Das vereinheitlichte UN Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 12 Datenschutz
Wir weisen den Vertragspartner darauf hin, dass wir die uns übergebenen Daten unter
Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften speichern und verarbeiten.
§ 13 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen unberührt. Die unwirksame Klausel wird ersetzt durch diejenige Regelung,
die nach dem vermuteten gemeinsamen Vertragswillen der unwirksamen Vertragsklausel
in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
B2C (Endverbraucher)
1) Schriftform/ Fortentwicklung der Produkte
a) Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Verabredungen einschließlich
Nebenbestimmungen in schriftlicher Form vereinbart werden sollen. Mündliche
Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn der andere Teil aufgrund besonderer
Umstände auf die Gültigkeit dieser Abrede vertrauen durfte.
b) Kommt es dem Vertragspartner auf eine bestimmte qualitative oder technische
Beschaffenheit an (zum Beispiel Maße, Gewichte, Farben), so bedarf es einer
ausdrücklichen Vereinbarung, die in der Regel schriftlich zu treffen ist.
c) Wir weisen darauf hin, dass wir unsere Produkte ständig fortentwickeln. Daraus
resultierende Abweichungen im Laufe der Vertragsbeziehung sind zulässig, soweit dadurch die Verwendbarkeit beim Vertragspartner nicht eingeschränkt wird. Einschränkungen sind zu akzeptieren, soweit sie nach Treu und Glauben zumutbar sind.
d) Bei einer Kollision zwischen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und individuell ausgehandelten Vereinbarungen haben die individuell ausgehandelten Vereinbarungen Vorrang.
2) Lieferbedingungen
a) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, haben wir nicht zu vertreten. Dazu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Pandemien (z.B. Corona), die Montage behinderndes Wetter und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
b) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dieses ist
für den Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar.
c) Der Käufer hat vor Lieferung und Montage sicherzustellen, dass die technischen Voraussetzungen für die vereinbarte Lieferung und Montage an dem Montageobjekt und an der konkreten Stelle des Montageobjekts (z.B. Dach eines Hauses) erfüllt sind. Das betrifft z.B. die Statik des Gebäudes und die generelle Eignung eines Daches für die Montage des Vertragsgegenstands an der vorgesehenen Stelle.
d) Der Käufer stellt am Montageort kostenlos einen Strom- und Wasseranschluss zur Verfügung. Die Verbrauchskosten gehen zu seinen Lasten, soweit die üblichen Verbrauchskosten für eine Montage der vereinbarten Art nicht um mehr als 30 % überschritten werden.
e) Im Einzelfall ist es trotz aller Sorgfalt nicht auszuschließen, dass Dachziegel bei der Montage ohne Verschulden oder leicht fahrlässig beschädigt werden können. Der Käufer verpflichtet sich, Ersatzziegel vorzuhalten und diese für die vorgenannten Fälle kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Falle von normaler und grober Fahrlässigkeit wird dem Käufer der von ihm nachzuweisende Einkaufspreis ersetzt.
f) Es liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Käufers, dass die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Baugenehmigung) für das Bauvorhaben vorliegen und dass die Montage und der Betrieb der Anlage nicht mit bestehenden Baugenehmigungen kollidiert.
g) Ebenso liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Käufers die vertragliche Regelung und Ausgestaltung mit dem zuständigen Netzbetreiber unter Einschluss der Einholung einer erforderlichen Einspeisezusage.
h) Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören Erdarbeiten, etwa zur Leitungsverlegung.
i) Weiter liegen im alleinigen Verantwortungsbereich des Käufers etwaige Veränderungen, die zur Montage und Einbindung des Vertragsgegenstands an der vorhandenen Elektrik des Vertragsobjektes vorgenommen werden müssen.
3) Transport und Gefahrübergang
a) Der Transport zum Installationsort ist von dem vereinbarten Gesamtpreis umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist.
b) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung auf dem Grundstück der Installation übergeben oder installiert ist.
4) Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit Mehrwertsteuer gesetzlich erhoben werden muss.
b) Die vom Käufer bestellte Ware ist, wenn nicht anders vereinbart, mit Eintreffen auf dem Grundstück der Installation unverzüglich Zug um Zug gegen Übergabe zu bezahlen.
c) Mit der vorgenannten Zahlung des Warenpreises erst beginnt die Montageverpflichtung, soweit vereinbart.
d) Schecks und andere Wertpapiere nehmen wir ohne Verpflichtung nicht an Erfüllungs statt entgegen, sondern nur erfüllungshalber.
e) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
5) Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Warenpreises und des Montageentgelts als Vorbehaltsware unser Eigentum.
b) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung an uns mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen diese Abtretung an.
c) Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur berechtigt, wenn und soweit wir aufgrund der vorgenannten Abtretung die abgetretenen Ansprüche tatsächlich erwerben.
d) Der Käufer ist verpflichtet, seinem Vertragspartner gegenüber ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.
e) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, dem Vertragspartner unseres Vertragspartners die Abtretung des Anspruches aus der Weiterveräußerung offenzulegen und Zahlung an uns zu verlangen.
6) Urheberrechte
a) Der Käufer erwirbt keine Urheberrechte oder sonstigen immateriellen Rechte, aus Urheberrechten oder sonstigen immateriellen Rechten abgeleitete materielle oder immaterielle Ansprüche auf Nutzung oder Vermarktung geistigen Eigentums. Das gilt für den Kaufgegenstand selbst sowie Pläne und sonstige übergebene Unterlagen.
b) Der Käufer verpflichtet sich, Pläne und Unterlagen an Dritte im Original oder in Kopie nur weiterzugeben, soweit dies im Rahmen einer Weiterveräußerung notwendig ist.
7) Gewährleistung
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung nach Übergabe unverzüglich auf
Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen.
b) Beanstandungen sind uns unverzüglich per E Mail oder Telefon mitzuteilen.
c) Wenn ein Mangel gerügt wird zu einem Zeitpunkt, zu dem die Module bereits eingebaut sind, darf der Käufer an der Anlage in ihrem technischen Zusammenhang zunächst keine Veränderung vornehmen, damit wir die Mangelrüge untersuchen können, es sei denn, dieses ist aus besonderen Gründen des Einzelfalles unzumutbar.
d) Verstößt der Vertragspartner gegen diese Obliegenheit, hat er nachzuweisen, dass er dadurch keine Verschlechterung am Vertragsgegenstand herbeigeführt hat.
e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, soweit technisch möglich, unverzüglich digitale Fotos zu übermitteln, die die Mängelrüge plausibel machen.
f) Erkennen wir einen Mangel an, so steht es uns frei, die Mängelbeseitigung vorzunehmen oder mangelfreien Ersatz zu beschaffen.
g) Interferenzerscheinungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.
h) Technisch nicht zu vermeiden und daher vertraglich vereinbart ist der Umstand, dass die angegebene Nennleistung der Module im Laufe der Zeit abnimmt. Insoweit verweisen wir auf unsere gesonderten Produktdatenblätter.
8) Haftung
a) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder die Haftung für die Verletzung von Pflichten betroffen ist, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
b) Sofern wir dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist unsere Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz vorzuwerfen ist.
9) Datenschutz
Wir weisen den Käufer darauf hin, dass wir die uns übergebenen Daten unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften speichern und verarbeiten.
10) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen unberührt. Die unwirksame Klausel wird ersetzt durch diejenige Regelung,
die nach dem gemeinsamen Vertragswillen, wie er in den verbleibenden Regelungen und der unwirksamen Klausel erkennbar ist, der unwirksamen Vertragsklausel in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt.