Bestimmung der anzulegenden Werte für Solaranlagen
§ 49 EEG 2017

für die Kalendermonate Mai, Juni und Juli 2020

1. Neu installierte Leistung geförderter PV-Anlagen:
1) Diese Werte wurden folgendermaßen ermittelt:
Oktober 2019 bis März 2020: Alle Werte stellen den jeweils bei Veröffentlichung der Meldungen im Marktstammdatenregister bekannten Datenstand zum 21.04.2020 dar.

Nach Neufassung des § 49 Abs. 1 EEG 2017 im Rahmen des Energiesammelgesetzes werden nur noch PV-Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, im Summenwert der Degressionsberechnung berücksichtigt.

2. Zubau im Bezugszeitraum laut § 49 Absatz 1 EEG 2017 auf ein Jahr hochgerechnet

Zubau Bezugszeitraum x2 = 3.242.315 kWp

Der Zubau im Bemessungszeitraum der Degressionsberechnung liegt um mehr als 1.000 MW über dem Zubaukorridor von 1.900 MW.
Die monatliche Absenkung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 EEG beträgt daher 1,4 Prozent jeweils zum 1. Mai 2020, 1. Juni 2020 und 1. Juli 2020.

Anzulegende Werte für Solaranlagen in Cent/kWh bei Inbetriebnahme nach dem 31.12.2018:

2) Degressionsberechnung nach § 49 EEG 2017
3) Festlegung der anzulegenden Werte im Rahmen des Energiesammelgesetzes zur Neufassung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG, siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 oder online unter:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2549.pdf

4) Degressionsberechnung nach § 49 EEG 2017 (anzulegender Wert abzüglich 0,4 Cent/kWh nach § 53 EEG 2017)


Quelle | 18.05.2020: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/ZahlenDatenInformationen/EEG_Registerdaten/EEG_Registerdaten_node.html